Allgemeine Geschäftsbedingungen Winterdienst
Alle zwischen der BB Compact Facility Services GmbH als Auftragnehmer und den Kunden als Auftraggeber abgeschlossenen Verträge im Bereich Winterdienst unterliegen ausschließlich den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich der AGB
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingen Winterdienst gelten für alle Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer für alle Winterdienstleistungen. Hierzu zählen alle Leistungen, wie Schneeberäumung, Glättebekämpfung und Abstumpfung von Flächen.
1.2. Die vorliegenden AGB gelten für alle obenstehenden Leistungen.
1.3. Alle Vereinbarungen, die von den vorliegenden AGB abweichen, bedürfen der Schriftform. Abweichungen von den AGB sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer diese schriftlich bestätigt. Gleiches gilt für inhaltliche Änderungen im Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
1.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der AGB rechtsunwirksam oder nicht eindeutig sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt. Frühere AGB des Auftragnehmers verlieren durch diese Version ihre Gültigkeit.
§ 2 Vertragsgegenstand
2.1. Durch den Vertrag beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Durchführung des Winterdienstes auf den im Vertrag festgeschriebenen Flächen. Der Auftragnehmer übernimmt damit – wenn nicht anders vereinbart – die Leistung im Rahmen der Anliegerpflichten hinsichtlich der Räum- und Streupflichten entsprechend der jeweils gültigen kommunalen Satzung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese sach- und fachgerecht zu erbringen. Der vertraglich gewährleistete Winterdienst umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung von Schnee- und Glättebildung aufgrund der allgemein herrschenden Wetterbedingungen.
2.2. Grundlage für jede Winterdienstleistung bildet ein vom Auftraggeber und Auftragnehmer unterzeichneter Vertrag. Einseitige Beauftragungen ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber sind ungültig.
2.3. Der Auftragnehmer behält sich die Ablehnung von Aufträgen ohne Angabe von Gründen vor.
2.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, geeignetes Personal und geeignete technische Ausstattung zur Erbringung der Leistung in ausreichender Stärke einzusetzen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Nachunternehmer einzusetzen. Der Nachunternehmer unterliegt damit der gleichen Verpflichtung wie der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer führt maximal 2 Einsätze pro Tag durch.
2.5. Die Verbringung von Schneemassen ist nicht Gegenstand des Vertrages und muss – wenn nötig - gesondert beauftragt werden. Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber die Notwendigkeit rechtzeitig an. Sollten Schneemassen nicht verbracht werden, so haftet der Auftragnehmer nicht für Folgen der Schneelagerung. Durch die Lagerung von Schneemassen kann ein fachgerechter Winterdienst behindert werden, eine solche Behinderung ist nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten.
2.6. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine „Schwarzräumung“ der zu bearbeitenden Flächen. Insbesondere bei anhaltendem Schneefall gilt die Beräumung und Abstumpfung als Gegenstand des Vertrages. Der Vertrag beinhaltet nicht die Entfernung von festgefahrenen Schneedecken oder Eis. Die Beseitigung von Eisbildung infolge von herabtropfendem Dachwasser, Dachlawinen, bzw. objektspezifischen Besonderheiten, die zu Glättebildung führen gehören nicht mit zum Vertragsumfang.
2.7. Die einmalige Reinigung der Flächen nach Beendigung des Winterdienstes, am Ende der Winterdienstperiode ist nicht Gegenstand des Vertrages, es sei denn, diese ist vertraglich vereinbart. Bei einer vertraglich vereinbarten Reinigung der Flächen werden keine unbefestigten Flächen und keine Grün- oder Vegetationsflächen gereinigt. Die Reinigung von Einläufen ist ebenfalls nicht Gegenstand einer Reinigung nach dem Winterdienst.
§ 3 Haftung,
3.1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden wie auch für Mangelfolgeschäden aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten oder Nebenpflichten oder aus Verzug nur dann, wenn diese durch sein Verhalten oder das Verhalten der von ihm beauftragten Personen schuldhaft verursacht wurden.
3.2. der Auftragnehmer schließt eine Haftpflichtversicherung ab mit folgenden Deckungssummen:
Personenschäden 2.000.000€, Sachschäden 1.000.000.€. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf diese Summen begrenzt.
3.3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Umstände, die durch den Auftraggeber oder durch Dritte verursacht sind und die die Ausführung der Leistung behindern oder unmöglich machen. Dies gilt insbesondere für nicht zugängliche Flächen und Flächen, die z.B. durch Fahrzeuge zugestellt sind.
§ 4. Reklamation/Gewährleistung
4.1. Der Auftragnehmer leistet bei mangelnder Ausführung der Leistung nachfolgenden Regelungen:
4.2. Beanstandungen an den vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind unverzüglich (während des Bestandes des Mangels) schriftlich bei dem Auftragnehmer anzuzeigen. Bei begründeten Mängelrügen ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung berechtigt. Verspätete Mängelrügen schließen eine Anerkennung und die Verpflichtung zur Nachbesserung aus. Bei nachweislich unbegründeten Mängelrügen können die Kosten für den Einsatz dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
4.3. Der Auftraggeber ist im Falle einer nachweislich und anerkannten erfolglosen Nachbesserung berechtigt, eine anteilige Reduzierung des vereinbarten Entgeltes zu verlangen, er ist nicht berechtigt, das Entgelt zu kürzen. Dies gilt nicht für Mängel die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder Dritten liegen.
4.4. Sollte die Ursache einer mangelhaften Ausführung bzw. einer erfolglosen Nachbesserung in äußeren Umständen liegen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche, die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers bleiben in voller Höhe bestehen. Sollte der Auftraggeber die von ihm angezeigten Mängel auf eigene Rechnung bzw. durch eigene Leistung selbst ausführen, ohne diese dem Auftragnehmer vorher schriftlich anzuzeigen entfallen ebenfalls alle Gewährleistungsansprüche.
4.5 Bei vom Auftraggeber angemeldeten und vom Auftragnehmer nicht anerkannten Kürzungen des Entgeltes ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen.
§ 5. Zahlungsbestimmungen
5.1. Wenn einzelvertraglich nicht anders geregelt werden die vereinbarten Entgelte monatlich durch den Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Die Gesamtsumme ist ohne Abzüge sofort fällig. Zahlungen sind auf die vom Auftragnehmer angegebenen Bankkonten zu leisten. Bei Nichtleistung ist der Auftragnehmer 10 Tage nach der ersten Mahnung zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.
§ 6. Vertragsdauer
6.1. Der Vertrag wird, wenn nicht anders geregelt, für die Dauer von einer Wintersaison geschlossen. Diese läuft – wenn nicht anders vereinbart – vom 1. November eines Jahres bis zum 31.März des Folgejahres.
6.2. Beide Vertragspartner können den Vertrag fristlos kündigen, wenn der jeweilige Vertragspartner gegen eine Hauptleistung des Vertrages verstößt. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
6.3. Die Nichtausführung von vertraglichen Leistungen infolge Höherer Gewalt oder Streik ist kein Grund zur Kündigung des Vertrages, der Auftragnehmer muss sich eine mögliche Ersparnis durch die Leistungsfreiheit anrechnen lassen.